Freitag, 17 Juni 2011 12:24

Vereinssatzung

§ 1 Name und Sitz des Vereins

Der im Jahre 1920 gegründete Verein führt den Namen "Sportverein Germania 1920 Ockstadt e.V.“, abgekürzt

SV Germania 1920 Ockstadt und hat seinen Sitz in 61169 Friedberg (Hessen). Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Friedberg eingetragen. Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Hessen, dessen Satzungen er anerkennt. Das Geschäftsjahr ist das jeweilige Kalenderjahr.

Bei allen Streitigkeiten vor den ordentlichen Gerichten gilt als Gerichtsstand Friedberg.

Die Vereinsfarben sind weiß und rot.

§ 2 Zweck und Gemeinnützigkeit des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung 1977. Zweck des Vereins ist die Förderung der körperlichen und seelischen Gesundheit der Allgemeinheit, insbesondere der Jugend, durch die Pflege der Leibesübungen und der Kameradschaft. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden, mit Ausnahme des Aufwendungsersatzes. Der Aufwendungsersatz kann in Form des Auslagenersatzes (Erstattung tatsächlicher Aufwendungen) oder in Form des pauschalen Aufwandersatzes unter Maßgabe des § 3 Nr. 26 a EStG (Ehrenamtspauschale) geleistet werden.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person des öffentlichen und privaten Rechts werden, ohne Unterschied der Rasse, des Glaubens und der politischen Überzeugung. Die Aufnahme Minderjähriger bedarf der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter, die mit dem minderjährigen Mitglied für die Entrichtung des Mitgliedsbeitrages dem Verein gegenüber haften und sich in dem Beitrittsformular entsprechend zu verpflichten haben. Die Aufnahme erfolgt aufgrund eines schriftlichen Aufnahmeantrages an den Vorstand. Der Vorstand beschließt über die Aufnahme mit einfacher Mehrheit. Mit dem Aufnahmeantrag erkennt der Bewerber für den Fall seiner Aufnahme die Satzung an. Aufnahme und Ablehnung werden dem Bewerber schriftlich mitgeteilt. Die Aufnahme erfolgt unter gleichzeitiger Übersendung der Satzung. Bei Ablehnung besteht kein Anspruch auf Begründung.
  2. Der Verein hat:
    • aktive Mitglieder
    • Jugendliche, die im laufenden Vereinsjahr das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
    • passive Mitglieder
    • Ehrenmitglieder, die vom Vorstand ernannt werden. Sie müssen sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben. Ehrenmitglieder sind von der Zahlung von Vereinsbeiträgen befreit.
  3. Die Mitgliedschaft erlischt:
    • durch Tod,
    • durch freiwilligen Austritt, der Austritt muss schriftlich dem Vorstand / Abteilungsleitung erklärt werden. Er ist nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres möglich. Ausnahmen hiervon kann der Vorstand aus dringenden Gründen zulassen.
    • durch Ausschluss seitens des Vorstandes, wenn,
    • ein Mitglied sich unehrenhaft verhält oder strafbare Handlungen gegenüber dem Verein vornimmt,
    • ein Mitglied gröblich den Vereinsinteressen zuwider handelt,
    • ein Mitglied trotz zweifacher Mahnung mit Beitragszahlungen bzw. anderen Verpflichtungen im Rückstand ist,
    • durch Streichung aus dem Mitgliederverzeichnis, wenn ein Mitglied zwölf Monate mit der Entrichtung der Beiträge in Verzug ist.

Vor der Entscheidung ist dem Mitglied ausreichend Gelegenheit zu einer Rechtfertigung zu geben. Gegen den Ausschluss ist innerhalb von zwei Wochen Einspruch zulässig, der beim Vorstand einzulegen ist. Von dem Zeitpunkt an, ab dem das auszuschließende Mitglied von der Einleitung des Ausschlussverfahrens durch den Vorstand schriftlich benachrichtigt worden ist, ruhen alle Funktionen und Rechte des Mitglieds. Ausgeschlossene Mitglieder dürfen die Einrichtungen des Vereins nicht mehr benutzen. Über einen Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.

§ 4 Beiträge der Mitglieder

Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird durch die Hauptversammlung festgesetzt. Mitglieder, die aus finanziellen Gründen zur Bezahlung des Mitgliedsbeitrages nicht in der Lage sind, können auf schriftlichen Antrag von der Bezahlung des Mitgliedsbeitrages ganz oder teilweise befreit werden.

Die Aufnahme in den Verein ist auch davon abhängig, dass sich das Mitglied für die Dauer seiner Mitgliedschaft verpflichtet am SEPA-Verfahren (früher „Einzugsermächtigungsverfahren“) für die Mitgliedsbeiträge teilzunehmen. Das Mitglied hat sich hierzu bei Eintritt in den Verein zu verpflichten, ein unwiderrufliches SEPA-Lastschriftmandat zu erteilen sowie für eine ausreichende Deckung des bezogenen Kontos zu sorgen. Laufende Änderungen der Bankverbindung sind dem Verein mitzuteilen.

Wir ziehen den Mitgliedsbeitrag unter Angabe unserer Gläubiger-ID DE25SVO00000260740 und der Mandatsreferenznummer jährlich zum 1. März ein. Fällt dieser nicht auf einen Bankarbeitstag, erfolgt der Einzug am unmittelbar darauf folgenden Bankarbeitstag.

Die einzelnen Abteilungen sind berechtigt, einen Zusatzbeitrag zu erheben, welcher für die Aufrechterhaltung des Sportbetriebes in der Abteilung Verwendung finden muss.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder haben
    • Sitz- und Stimmrecht in der Mitgliederversammlung
    • Informations- und Auskunftsrecht
    • das Recht auf Teilhabe und Nutzung der Angebote des Vereins
  2. Das aktive und passive Wahlrecht steht Mitgliedern ab dem 18. Lebensjahr zu. Nicht volljährige Mitglieder haben die in § 5 Ziff. 1 dieser Satzung erwähnten Rechte, mit der Ausnahme des aktiven und passiven Wahlrechts. Alle Mitglieder können ihre Rechte nur persönlich ausüben. Eine Übertragung ist nicht möglich.
  3. Jedem Mitglied, das sich durch eine Anordnung eines Vorstandmitgliedes in seinen Rechten verletzt fühlt, steht das Recht zur Beschwerde an den Vorstand zu, der mit einfacher Mehrheit über die Beschwerde entscheidet.
  4. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Satzung des Vereins und die Beschlüsse des Vorstands zu befolgen.
  5. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Belange des Vereins nach Kräften zu fördern, die Spielordnung einzuhalten, das Vereinseigentum schonend und pfleglich zu behandeln.

§ 6 Organe des Vereins

Zur Verwaltung und Führung des Vereins dienen folgende Organe:

  • Geschäftsführender Vorstand
  • erweiterter Vorstand
  • Fachabteilungen
  • Mitgliederversammlung

Alle im Sinne der Satzung zu vergebenden Ämter sind Ehrenämter. Im Falle einer Wahl ist die bindende Erklärung eines Gewählten über die Annahme eines Amtes erforderlich. Bei Abwesenheit des zu Wählenden muss die schriftliche Einverständniserklärung desselben vorliegen.


§ 7 Geschäftsführender Vorstand

  1. Der von der Hauptversammlung auf zwei Jahre zu wählende Vorstand besteht aus:
    • dem 1. Vorsitzenden
    • dem 2. Vorsitzenden
    • dem Kassierer und einem Stellvertreter
    • dem Schriftführer
  2. Nach Ablauf der Amtsperiode bleibt der Vorstand bis zur Neuwahl eines neuen Vorstandes im Amt. Scheidet ein Mitglied während der Amtsperiode aus, so kann der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen wählen.
  3. Der geschäftsführende Vorstand erledigt die laufenden Vereinsangelegenheiten, insbesondere obliegt ihm die Verwaltung des Vereinsvermögens.
  4. Der Geschäftsführende Vorstand wird von dem 1. Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung von dem 2. Vorsitzenden einberufen, sobald es die Lage der Geschäfte erfordert.
  5. Die Beschlüsse des geschäftsführenden und erweiterten Vorstandes werden in einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit ist der Beschluss abgelehnt. Über die Beschlüsse des geschäftsführenden und erweiterten Vorstandes ist ein Protokoll zu führen, das von dem Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
  6. Der geschäftsführende Vorstand kann zur Erledigung der laufenden Vereinsangelegenheiten einen Geschäftsführer beschäftigen. Über die zu beauftragende Person und die zu zahlende pauschale Aufwandsentschädigung entscheidet der Vorstand, wie er in § 8 genannt ist.

§ 8 Der Vorstand

Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist:

  • der 1. Vorsitzende zusammen mit dem 2. Vorsitzenden
  • der 1. Vorsitzende zusammen mit dem Kassierer oder dem Schriftführer
  • der 2. Vorsitzende zusammen mit dem Kassierer oder dem Schriftführer.

§ 9 Der erweiterte Vorstand

Der erweiterte Vorstand setzt sich aus dem geschäftsführenden Vorstand den Abteilungsleitern und bis zu zehn Beisitzern zusammen. Den Vorsitz führt der erste Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende. Der erweiterte Vorstand leitet den Sportbetrieb im Verein. Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere die Durchführung der Übungsstunden aller Sportarten, die Vorbereitung und Durchführung aller sportlichen Veranstaltungen.
Einberufen wird er durch den 1. Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung von dem 2. Vorsitzenden.

§ 10 Fachabteilungen

Jede Abteilung wird durch einen Fachabteilungsausschuss sportlich und verwaltungstechnisch geleitet. Dieser setzt sich zusammen aus dem Abteilungsleiter sowie weiteren von der Abteilungsmitgliederversammlung gewählten Mitgliedern. Der Abteilungsausschuss muss vom geschäftsführenden Vorstand bestätigt werden.
§ 7 gilt entsprechend.

§ 11 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist die ordnungsgemäß durch den Vorstand einberufene Versammlung aller Mitglieder. Sie ist oberstes Organ des Vereins.
  2. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für alle Aufgaben, soweit diese nicht dem Vorstand obliegen. Sie ist zuständig für folgende Angelegenheiten:
    • Entgegenahme des Jahresberichts des Vorstandes
    • Entlastung des Vorstandes
    • Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes, der Kassenprüfer und weiterer Ehrenämter gemäß dieser Satzung
    • Änderung der Satzung
    • Auflösung des Vereins
    • Erlass von Verordnungen
    • Beschlussfassung über Anträge der Mitglieder
  3. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet im 1. Quartal eines jeden Geschäftsjahres statt. Die Einberufung muss  mindestens drei Wochen zuvor in schriftlicher Form erfolgen. Die Einladung kann auch auf elektronischem Wege erfolgen (E-Mail oder im Internet). Die Tagesordnung muss mindestens folgende Punkte enthalten
    • Jahresbericht des Vorstandes,
    • Bericht der Kassenprüfer,
    • Entlastung des Vorstandes,
    • Wahlen, sofern sie satzungsgemäß erforderlich sind ( Vorstand, Kassenprüfer)
    • Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes und Anträge der Mitglieder, die schriftlich mindestens eine Woche vor dem Termin der Mitgliederversammlung beim 1. Vorsitzenden einzureichen sind.
    • Verschiedenes
  4. Die Tagesordnung setzt der geschäftsführende Vorstand fest.
  5. Anträge zur Hauptversammlung müssen spätestens eine Woche vor der Hauptversammlung beim 1. Vorsitzenden, im Falle der Verhinderung beim 2. Vorsitzenden, schriftlich eingereicht werden.Verspätet eingehende Anträge werden nicht mehr auf die Tagesordnung gesetzt. Ausgenommen hiervon sind Dringlichkeitsanträge, die mit dem Eintritt von Ereignissen begründet werden, welche nach Ablauf der Antragsfrist eingetreten sind. Die Mitgliederversammlung befindet darüber, ob eine Dringlichkeit vorliegt.
  6. Die Hauptversammlung wird geleitet vom 1. Vorsitzenden, im Falle der Verhinderung von dem 2. Vorsitzenden.
  7. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragen. Die ordnungsgemäß eingeladene Mitgliederversammlung ist immer beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünftel erforderlich. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden. Die schriftliche Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder kann nur innerhalb eines Monats gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

Für die Wahlen gilt folgendes:

Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmenzahlen erreicht haben. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderung soll der genaue Wortlaut angegeben werden.

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Drittel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beim Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gilt § 12 A und B entsprechend.


§ 12 Kassenprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von 2 Jahren zwei Kassenprüfer nach folgendem Modus:

Erstmalig wird der 1. Kassenprüfer auf ein Jahr, der 2. Kassenprüfer auf 2 Jahre gewählt. Nach einem Jahr scheidet der 1. Kassenprüfer automatisch aus, der 2.Kassenprüfer wird 1. Kassenprüfer. Es ist dann jährlich der 2. Kassenprüfer zu wählen. Einmalige Wiederwahl nach dem automatischen Ausscheiden ist zulässig. Die Kassenprüfer dürfen nicht  Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes sein. Sie haben die Aufgabe, die Kasse nach Bestand und Belegen zu prüfen und über das Ergebnis der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.

§ 13 Haftung für Schäden

Der Verein haftet für keinerlei Schäden, die den Mitgliedern in Ausübung des Sportes oder sonstiger Tätigkeit innerhalb des Vereins zustoßen, auch nicht für die Sachverluste, die in den Anlagen des Vereins eintreten. Eine finanzielle Beihilfe kann in besonderen Härtefällen gewährt werden.

§ 14 Ehrungen

  1. Für außerordentliche Verdienste um den Verein kann ein ordentliches Mitglied durch den Vorstand zum Ehrenmitglied des Vereins ernannt werden. Die Entziehung der Ehrenmitgliedschaft kann nur durch den Vorstand ausgesprochen werden.
  2. Ordentliche Mitglieder und andere Personen, die sich besondere Verdienste um den Sport oder um den Verein erworben haben, können durch den Vorstand mit der Vereinsehrennadel in Gold, Silber oder Bronze ausgezeichnet werden. Für den Beschluss ist eine 2/3 Mehrheit der Vorstandsmitglieder erforderlich. Der Vorstand kann durch den Beschluss Ehrennadeln wieder aberkennen, wenn Ihr Besitzer rechtswirksam aus dem Verein, dem Landessportbund Hessen e.V., einem Fachverband oder einer anderen Sportorganisation ausgeschlossen worden ist.
  3. Ehrenmitglieder und Träger der Ehrennadel haben die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder.
  4. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

§ 15 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden. Für die Auflösung des Vereins ist eine 4/5 Mehrheit aller erschienenen Mitglieder erforderlich.
Das im Zeitpunkt der Vereinsauflösung vorhandene Vermögen fällt an die Stadt Friedberg, mit der Maßgabe, dass es nur für gemeinnützige Zwecke des Sportes Verwendung finden darf.

§ 16 Datenschutzklausel

  1. Der Verein verarbeitet zur Erfüllung der in dieser Satzung definierten Aufgaben und Zwecke des Vereins personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Vereinsmitglieder. Diese Daten werden darüber hinaus nicht gespeichert, übermittelt und verändert.
  2. Durch ihre Mitgliedschaft und Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Speicherung, Bearbeitung, Verarbeitung und Übermittlung ihrer personenbezogenen Daten im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben und Zwecke des Vereins zu. Eine anderweitige Datenverarbeitung ist nicht statthaft.
  3. Jedes Mitglied hat das Recht auf:
    • Auskunft über seine gespeicherten Daten
    • Berichtigung seiner gespeicherten Daten im Falle der Unrichtigkeit
    • Sperrung seiner Daten
    • Löschung seiner Daten

§ 17 Inkrafttreten

Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 22.03.2013 beschlossen und ersetzt die bisherige Satzung. Sie tritt mit Ihrer Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.

Beim Amtsgericht Friedberg (Hessen) eingetragen unter VR 356

Finanzamt Friedberg (Hessen) Steuer Nr. 01625002277

Read 20258 times Last modified on Samstag, 01 August 2015 22:47